Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. PRÄAMBEL

1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Hersteller nach Eingang der Bestellung, gegebenenfalls innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist, eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat.

2.2. Hat der Hersteller bei Abgabe eines schriftlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Annahmeerklärung spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf eingeht.

3. PLÄNE UND UNTERLAGEN

3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen,
Preis, Leistung und dergl. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluß ausgehändigt werden und zur Herstellung und Montage des
Gesamtwerkes**) oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließlich Eigentum des Herstellers. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie  nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum des Käufers, 

a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht, oder

b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Herstellers enthält. 

3.3. Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer dem Hersteller vor oder nach Vertragsschluß ausgehändigt werden und die zur Herstellung und Montage des Gesamtwerkes oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Hersteller sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben.

3.4. Auf Verlangen des Käufers stellt ihm der Hersteller bei Beginn der Gewährleistungsfrist (Art. 23) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen –
ausgenommen Werkstattzeichnungen – zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Benutzung und Instandhaltung des Werkes und aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) sowie die Inbetriebnahme zu ermöglichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Hersteller auf Grund des Vertrags mit der Inbetriebnahme beauftragt wird. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses Artikels gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann der Hersteller ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.


4. VERPACKUNG

4.1. Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die in Preislisten und Katalogen angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) schließen die in verbindlichen Angeboten und im Vertrag angegebenen Preise die notwendige Verpackung oder den notwendigen Schutz ein, um
unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen des Liefergegenstandes auf dem Weg zu dem im Vertrag festgelegten Bestimmungsort zu
vermeiden.


5. REGIONALE VORSCHRIFTEN

5.1. Der Käufer hat den Hersteller auf dessen Verlangen bei der Beschafftung von Auskünften über gesetzliche und behördliche Vorschriften zu unterstützen, die sich auf das Werk beziehen, sowie über damit verbundene Steuern und Gebühren.

5.2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots infolge einer Änderung der gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften die Montagekosten, so sind die Mehroder Minderkosten den Montagekosten zuzuschlagen oder von ihnen abzusetzen.


6. ARBEITSBEDINGUNGEN

6.1. Teilt der Besteller dem Hersteller nichts Gegenteiliges mit, so versteht sich der Preis unter der Voraussetzung, daß folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Arbeiten werden nicht auf ungesundem oder gefährlichem Gelände ausgeführt;

b) das Personal des Herstellers hat die Möglichkeit, in der Nähe des Montageorts angemessene Unterkunft und Verpflegung zu finden und erhält ärztliche Betreuung;

c) dem Hersteller stehen am Montageort rechtzeitig und, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel, Wasser und Energie in dem vertraglich festgelegten Umfang zur Verfügung;
d) der Käufer stellt dem Hersteller in der Nähe des Montageorts, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich abschließbare oder bewachte Räume zur Verfügung, in denen der Liefergegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und die Kleidungsstücke des Montagepersonals zum Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung untergebracht werden können

e) der Hersteller hat keine Bauarbeiten oder Abbrucharbeiten vorzunehmen; er hat auch keine außergewöhnlichen Maßnahmen zu treffen, um den Liefergegenstand vom Ausladeort zum Aufstellungsort zu transportieren, sofern er nicht die Anlieferung bis zu diesem Ort übernommen hat. Sind die im Vorstehenden genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöhen sich die Preise entsprechend. 

6.2. Ist jedoch eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt und ist dem Hersteller deshalb die Durchführung der Montage nicht zumutbar, so kann er diese unbeschadet der ihm zustehenden Rechte ablehnen. 

7. MONTAGE NACH ZEITBERECHNUNG UND MONTAGE ZU PAUSCHALPREIS

7.1. Bei Montage nach Zeitberechnung werden folgende Kosten gesondert in Rechnung gestellt:
a) Die Reisekosten des Montagepersonals und die Kosten für den Transport der Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang entsprechend den Auslagen des Herstellers; Art und Klasse des Beförderungsmittels können im Vertrag bestimmt werden;
b) eine tägliche Auslösung (einschließlich eines angemessenen Taschengelds) für die gesamte Dauer der Abwesenheit des Montagepersonals von seinem Wohnsitz; diese ist auch an Ruhe- und Feiertagen zu zahlen;
c) die geleisteten Arbeitsstunden je nach Stand der Arbeiten auf Grund der vom Käufer abgezeichneten Belege; Überstunden, Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit werden nach den besonderen im Vertrag genannten Sätzen berechnet; mangels abweichender Vereinbarung ist in den Stundensätzen die Entschädigung für den Verschleiß und die Amortisation des leichten Werkzeugs des Herstellers enthalten;
d) die erforderliche Zeit für:
I) die Vorbereitung und Erledigung der Formalitäten für Hin- und Rückreise des Montagepersonals;
II) die Hin- und Rückreise des Montagepersonals;
III) die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Aufstellungsort, wenn sie eine halbe Stunde übersteigt und eine angemessene Unterkunft, die dem Aufstellungsort näher gelegen ist, nicht vorhanden ist;
IV) die Wartezeit des Montagepersonals, wenn die Arbeit aus Gründen, die der Hersteller nach dem Vertrag nicht zu vertreten hat, unterbrochen wird;
e) die dem Hersteller auf Grund des Vertrags entstandenen Auslagen für die Bereitstellung von Werkzeug sowie gegebenenfalls Miete für die ihm gehörigen schweren Werkzeuge;
f) Steuern und Abgaben, die der Hersteller in dem Land, in dem die Montage durchgeführt wird, vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.

7.2. Bei Montage zu Pauschalpreis umfaßt der Kostenvoranschlag alle in Art. 7 Nr. 1 aufgeführten Einzelposten. Verlängert sich jedoch die Dauer der Montage aus irgendeinem Umstand, den der Käufer oder einer seiner Lieferanten, der Hersteller ausgenommen, zu vertreten hat, und wird dadurch die Arbeit des Montagepersonals unterbrochen oder verlängert, so werden die Wartezeit, die zusätzliche Arbeitszeit, die gesamten Aufenthaltskosten, sowie die zusätzlichen Reisekosten des Montagepersonals besonders in Rechnung gestellt.

8. KONTROLLE UND PRÜFUNGEN DES LIEFERGEGENSTANDS

KONTROLLE

8.1. Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über ein Kontrollrecht des Käufers, so ist dieser berechtigt, während der Fabrikation und nach deren Beendigung die Qualität des verwendeten Materials und der hergestellten Teile durch bevollmächtigte Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Die Kontrolle und Prüfung finden nach vorheriger Vereinbarung von Tag und Stunde während der normalen Arbeitszeit in der Fabrikationsstätte statt.

8.2. Sind nach Meinung des Käufers auf Grund dieser Prüfung bestimmte Werkstoffe oder Teile des Liefergegenstands mangelhaft oder vertragswidrig, so muß er seine Einwendungen schriftlich mit Begründung niederlegen.

PRÜFUNGEN

8.3. Die im Vertrag vorgesehenen Prüfungen (mit Ausnahme der Abnahmeprüfungen) finden mangels abweichender Vereinbarung im Werk des Herstellers während der normalen Arbeitszeit statt. Enthält der Vertrag keine Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigs maßgeblich.

8.4. Der Hersteller muß den Käufer so rechtzeitig verständigen, daß dieser seine Vertreter an den Prüfungen teilnehmen lassen kann. Läßt sich der Käufer nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht bestreiten kann.

8.5. Erweist sich bei einer Prüfung (abgesehen von einer nach Art. 21 vorgesehenen Abnahmeprüfung) der Liefergegenstand als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat der Hersteller so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers ist die Prüfung zu wiederholen.

8.6. Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Hersteller alle Kosten der in seinem Werk durchgeführten Prüfungen, nicht jedoch die persönlichen Ausgaben der Vertreter des Käufers.

9. GEFAHRÜBERGANG

9.1. Vorbehaltlich Art. 10 Nr. 1 bestimmt sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den internationalen Regeln über die Auslegung der Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (Incoterms) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ verkauft.

9.2. Bei Verkauf „ab Werk“ muß der Hersteller dem Käufer schriftlich den Zeitpunkt mitteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Käufer die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.

10. VERSPÄTETE ABNAHME DER LIEFERUNG

10.1. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem zu den vereinbarten Terminen die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Hersteller hat für die Einlagerung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Käufers zu sorgen. Auf Verlangen des Käufers muß er auf dessen Kosten den Liefergegenstand versichern. Beruht jedoch die Verzögerung der Abnahme der Lieferung auf einem in Art. 25 vorgesehenen Umstand und kann der Hersteller den Liefergegenstand ohne Beeinträchtigung seines Betriebs bei sich aufbewahren, so werden die Kosten der Einlagerung dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.

10.2. Beruht die Verzögerung der Abnahme nicht auf einem in Art. 25 vorgesehenen Umstand, so kann der Hersteller den Käufer schriftlich zur Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Käufer aus irgendeinem Grund der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann sich der Hersteller hinsichtlich des nicht abgenommenen Teiles des Liefergegenstandes durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Käufer Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; der Schadensersatz beschränkt sich auf den unter A des Anhangs angegebenen Betrag oder – bei Fehlen einer solchen Angabe – auf den Wert, der sich aus dem Vertrag für den betreffenden Teil des Liefergegenstandes ergibt.

11. ZAHLUNG

11.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Bedingungen zu leisten.

11.2. Die vom Käufer geleisteten Anzahlungen werden auf den Lieferpreis angerechnet; sie stellen kein Reugeld dar, dessen Preisgabe zur Vertragsauflösung berechtigen würde.

11.3. Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Käufer aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Herstellers, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Läßt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Hersteller, sich andere Rechte am Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Hersteller alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Herstellers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.

11.4. Der Hersteller kann eine Zahlung, die von der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung abhängt, vor Erfüllung seiner Verpflichtung nicht fordern, es sei denn, daß die Nichterfüllung auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht.

11.5. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, daß der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung des Herstellers beruht.

11.6. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen infolge eines in Art. 25 vorgesehenen Umstands im Rückstand, so kann der Hersteller keine Verzugszinsen verlangen.

11.7. In allen übrigen Fällen kann der Hersteller für rückständige Zahlungen des Käufers von diesem auf Grund einer an ihn in angemessener Frist gerichteten schriftlichen Mitteilung Verzugszinsen ab Fälligkeit zu dem unter B des Anhangs angegebenen Zinssatz verlangen. Zahlt der Käufer die geschuldete Summe nicht innerhalb der unter C des Anhangs angegebenen Frist, so kann sich der Hersteller durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und Schadensersatz bis zu der unter A des Anhangs genannten Höhe verlangen.

12. VORBEREITUNGSARBEITEN

12.1. Der Hersteller hat rechtzeitig die Pläne für den Einbau des Liefergegenstands und alle Anweisungen (die sich mangels gegenteiliger Vereinbarung nur auf das Werk beziehen) zu liefern, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, das Material und die erforderlichen Geräte ungehindert an den Montageort zu bringen und alle notwendigen Anschlüsse zum Liefergegenstand herzustellen, gleichgültig, ob diese nach dem Vertrag vom Hersteller herzustellen sind oder nicht.

12.2. Der Käufer hat die Vorbereitungsarbeiten nach den vom Hersteller gelieferten Plänen und Anleitungen (vgl. Nr. 1) auszuführen. Diese Arbeiten müssen rechtzeitig beendet sein. Die Fundamente müssen den Liefergegenstand zu gegebener Zeit aufnehmen können. Hat der Käufer den Transport des Liefergegenstands durchzuführen, so muß dieser sich rechtzeitig am Montageort befinden.

12.3. Kosten, die aus Fehlern oder Unterlassungen in den in Nr. 1 genannten Plänen und Anleitungen erwachsen, fallen dem Hersteller zur Last, wenn sie sich vor Abnahme des Liefergegenstands herausstellen. Zeigen sich solche Fehler oder Unterlassungen erst nach der Abnahme, so gelten sie als Konstruktionsfehler im Sinne des Art. 23.

13. VERBINDUNGSBEAUFTRAGTE

13.1. Käufer und Hersteller haben schriftlich je einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, die beide die Aufgabe haben, bei der Durchführung der laufenden Arbeiten Verbindung miteinander zu halten.

13.2. Sie haben sich während der Arbeitszeit in unmittelbarer Nähe des Montageorts aufzuhalten.

14. HILFSKRÄFTE

14.1. Auf Verlangen des Herstellers, das dem Käufer rechtzeitig bekanntgemacht werden muß, hat dieser ihm die im Vertrag vorgesehenen gelernten und ungelernten Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich als notwendig erweisen, so hat er ihm ferner in angemessenem Umfang auch im Vertrag nicht vorgesehene ungelernte Hilfsarbeiter zu stellen.

15. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN

15.1. Der Käufer hat dem Hersteller die Sicherheitsvorschriften bekanntzugeben, die er für sein eigenes Personal erlassen hat. Der Hersteller hat ihre Beachtung seinem Montagepersonal zur Pflicht zu machen.

15.2. Stellt der Käufer Verstöße gegen diese Vorschriften fest, so hat er dies dem Hersteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist berechtigt, Zuwiderhandelnden sofort den Zutritt zum Montageort zu untersagen.

15.3. Der Hersteller muß den Käufer auf die besonderen Gefahren, die sich aus der Ausführung der Montagearbeiten ergeben können, aufmerksam machen.


16. ÜBERSTUNDEN

16.1. Die Parteien werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen im Lande des Herstellers und des Landes, in dem die Aufstellung erfolgt, Vereinbarungen über die Bedingungen treffen, unter denen Überstunden zu leisten sind.

17. AUSSERVERTRAGLICHE ARBEITEN

17.1. Der Käufer darf das Personal des Herstellers ohne dessen vorherige Genehmigung nicht zu Arbeiten heranziehen, die nicht unter den Vertrag fallen. Auch wenn der Hersteller seine Zustimmung erteilt, übernimmt er keine Haftung für diese Arbeiten. Der Käufer ist für die Sicherheit des dabei eingesetztenPersonals des Herstellers verantwortlich.

18. KONTROLLRECHT DES HERSTELLERS

18.1. Der Hersteller hat das Recht, bis zur Abnahme sowie während der auf Grund der Gewährleistungspflicht durchgeführten Arbeiten auf seine Kosten jederzeit Kontrollen am Montageort innerhalb der normalen Arbeitszeit durchzuführen. Die damit beauftragten Personen haben die im Betrieb des Käufers geltende Besuchsordnung zu beachten.

19. ANLEITUNG DES PERSONALS DES KÄUFERS

19.1. Der Vertrag kann gegebenenfalls Bedingungen enthalten, zu denen der Hersteller die Anleitung des mit der Bedienung des Liefergegenstands beauftragten Personals übernimmt.

20. FRIST FÜR DIE FERTIGSTELLUNG

20.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Frist für die Fertigstellung des Werkes mit dem spätesten nachstehenden Zeitpunkt:
a) Datum des Vertragsschlusses nach Artikel 2,
b) Datum, an dem der Hersteller von der Erteilung einer notwendigen Einfuhrlizenz Kenntnis erhält,
c) Datum, an dem der Hersteller eine vertraglich vor Fabrikationsbeginn zu leistende Anzahlung erhält.

20.2. Verzögert sich die Fertigstellung durch einen in Art. 25 vorgesehenen Umstand oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers, so wird eine den Umständen angemessene Nachfrist für die Fertigstellung gewährt. Dies gilt auch – abgesehen von dem in Nr. 5 dieses Artikels erwähnten Fall -, wenn die Ursache der Verzögerung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist eintritt.

20.3. Ist im Vertrag eine verbindliche Frist für die Fertigstellung vorgesehen, stellt der Hersteller jedoch das Werk innerhalb der vereinbarten (oder nach Nr. 2 dieses Artikels verlängerten) Frist nicht fertig, so kann der Käufer eine Ermäßigung des Vertragspreises verlangen, vorausgesetzt, daß er innerhalb angemessener Frist dieses Verlangen an den Hersteller schriftlich stellt; dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß er keinen Schaden erlitten hat. Die Ermäßigung entspricht dem unter D des Anhangs angegebenen Prozentsatz des Wertes, wie er sich aus dem Vertrag für den Teil des Werkes ergibt, der infolge der Verzögerung vom vertraglichen Zeitpunkt der Fertigstellung an berechnet, kann jedoch den unter E des Anhangs angegebenen Höchstsatz nicht überschreiten. Sie wird mit den vom Käufer ab Fertigstellung zu leistenden Zahlungen verrechnet. Vorbehaltlich Nr. 5 dieses Artikels schließt diese Preisermäßigung jede weitere Schadensersatzpflicht des Herstellers wegen Verzögerung der Fertigstellung aus. 

20.4. Ist die vertraglich vorgesehene Frist für die Fertigstellung nur annähernd maßgeblich, so kann nach Ablauf von zwei Dritteln dieser Frist jede der Parteien die andere schriftlich auffordern, eine verbindliche Frist für die Fertigstellung zu vereinbaren. Einigen sich die Parteien in einem dieser Fälle nicht, so kann jede Partei nach Artikel 28 zur Festlegung einer angemessenen Frist für die Fertigstellung das Schiedsgericht anrufen. Die auf diese Weise festgelegte Frist gilt als vertragliche Frist für die Fertigstellung; die Bestimmungen in Nr. 3 dieses Artikels finden daher auf sie Anwendung.

20.5. War der Käufer berechtigt, hinsichtlich eines Teiles des Werkes den in Nr. 3 dieses Artikels bestimmten Höchstbetrag der Preisermäßigung zu verlangen (oder hätte ihm ein solches Recht zugestanden, wenn er nach dieser Bestimmung eine Preisermäßigung verlangt hätte), so kann er dem Hersteller schriftlich eine endgültige Frist für die Fertigstellung setzen; diese Frist muß in angemessener Weise die bereits vorliegende Verzögerung der Fertigstellung berücksichtigen. Unterläßt es der Hersteller aus irgendeinem Grund, der nicht vom Käufer oder einem von diesem beauftragten Hersteller zu vertreten ist alles zu tun, was ihm obliegt, um innerhalb dieser Frist seine Verpflichtung zur Fertigstellung zu erfüllen, so kann sich der Käufer hinsichtlich dieses Teiles des Werkes durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Hersteller Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; der Schadensersatz beschränkt sich auf den unter F des Anhangs angegebenen Betrag oder – bei Fehlen einer solchen Angabe – auf den Wert, der sich aus dem Vertrag für den Teil des Werkes ergibt, der infolge der Nichtlieferung des Herstellers nicht wie vorgesehen benutzt werden konnte.


21. ABNAHMEPRÜFUNGEN

21.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Abnahmeprüfungen durchgeführt. In diesem Fall ist der Käufer vom Hersteller schriftlich zu benachrichtigen, sobald das Werk abnahmebereit ist. Diese Benachrichtigung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Käufer alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Abnahmeprüfungen sind in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen; bei Fehlen solcher Bestimmungen sind die Abnahmeprüfungen so vorzunehmen, wie es im betreffenden Industriezweig des Herstellungslandes üblich ist.

21.2. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat der Hersteller auf seine Kosten so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers sind die Abnahmeprüfungen auf Kosten des Herstellers zu wiederholen.
21.3. Der Käufer hat vorbehaltlich der in Nr. 2 getroffenen Bestimmungen Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoff und alle sonstigen Materialien in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Vornahme der Abnahmeprüfungen sowie zur betriebsfertigen Einstellung des Werkes notwendig ist. Er hat auf seine Kosten auch alle sonstigen dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

22. ABNAHME 

22.1. Sobald das Werk vertragsgemäß fertiggestellt ist und alle Abnahmeprüfungen nach beendeter Montage mit Erfolg durchgeführt sind, gilt das Werk als vom Käufer abgenommen. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Der Käufer hat eine Bescheinigung (Abnahmeprotokoll) auszustellen, in der das Datum der Fertigstellung und der Abnahmeprüfung vermerkt ist.

22.2. Verhindert der Käufer die Vornahme der Abnahmeprüfungen, so gilt die Abnahme als erfolgt; die Gewährleistungsfrist beginnt durch schriftliche Mitteilung des Herstellers an den Käufer zu laufen.
22.3. Kann die Durchführung der Abnahmeprüfungen infolge von Umständen, die beim Käufer auftreten, nicht stattfinden, so werden die Abnahmeprüfungen  verschoben. Unerheblich ist, ob diese Umstände unter Art. 25 fallen oder nicht. Der Aufschub darf jedoch die von den Parteien festgesetzte Frist – bei Fehlen einer solchen – die Frist von 6 Monaten nicht überschreiten. Es gelten dann folgende Bestimmungen: 

a) Der Käufer hat die Zahlungen zu leisten, wie wenn die Abnahme erfolgt wäre. Mangels gegenteiliger Vereinbarung braucht der Käufer jedoch bei
Vorliegen von Umständen, die einen Entlastungsgrund nach Art. 25 Nr. 1 darstellen, zu dem im Vertrag für die Abnahmeprüfungen vorgesehenen
Zeitpunkt weder die Beträge für noch nicht ausgeführte Arbeiten zu zahlen, noch vor Ablauf der in Absatz d) bestimmten Gewährleistungsfrist die
als Sicherheit für die Gewährleistung eingehaltenen Beträge zu entrichten.

b) Der Käufer hat zu gegebener Zeit dem Hersteller schriftlich den Zeitpunkt mitzuteilen, von dem ab die Abnahmeprüfungen vorgenommen werden können und hat ihn aufzufordern, einen neuen Termin für deren Vornahme festzusetzen; dieser neue Termin muß innerhalb des Zeitsraums liegen, der unter G des Anhangs angegeben ist und der von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, den der Käufer in der oben erwähnten Mitteilung genannt  hat. 

c) Der Hersteller kann das Werk vor Durchführung der Abnahmeprüfungen auf Kosten des Käufers besichtigen und alle Mängel und Schäden beseitigen sowie Verluste ersetzen, die seit dem Tage entstanden sind, an dem das Werk für die nach dem Vertrag vorzunehmenden Abnahmeprüfungen bereitgestellt war. 

d) Die Gewährleistungsfrist läuft von dem Tage an, an dem die aufgeschobenen Abnahmeprüfungen mit Erfolg durchgeführt sind.

e) Auf Verlangen des Käufers hat der Hersteller – nach den im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen über den Gefahrübergang – für den Schutz und die Instandhaltung des Werkes bis zur Durchführung der Abnahmeprüfungen zu sorgen. Diese Frist ist auf einen Monat begrenzt, gerechnet von dem Tage an, an dem das Werk ursprünglich zur Vornahme der Abnahmeprüfungen bereitgestellt war. Der Käufer hat dem Hersteller die Kosten für alle Maßnahmen zu ersetzen, die dieser zum Schutz und zur Instandhaltung des Werkes getroffen hat. Nach Ablauf dieses Monats ist der Hersteller – vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung – von den Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes und der Instandhaltung des Werkes entbunden. Ist der Hersteller auf Grund anderer Verpflichtungen nicht in der Lage, Personal an Ort und Stelle zu belassen, so muß er dem Käufer alle notwendigen Weisungen geben, um diesen soweit wie möglich in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Werkes durchzuführen.

f) Haben die Abnahmeprüfungen nach Ablauf der vereinbarten Frist oder mangels einer solchen nach Ablauf von 6 Monaten nicht stattgefunden, so kommt, soweit Art. 25 nicht eingreift, Art. 22.2. zur Anwendung.

23. GEWÄHRLEISTUNG

23.1. Der Hersteller ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.

23.2. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraums erkannt worden sind, dessen Dauer unter H des Anhangs angegeben ist (im folgenden Gewährleistungsfrist genannt) und der mit der Abnahme beginnt.

23.3. Für einzelne ausdrücklich genannte Teile des Werkes (gleichgültig, ob vom Hersteller hergestellt oder nicht) können im Vertrag unterschiedliche Fristen festgelegt werden.

23.4. Die tägliche Betriebszeit des Werkes sowie die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei einer über die vorgesehene tägliche Betriebszeit hinausgehenden Benutzung sind unter J des Anhangs festgelegt.

23.5. Für alle auf Gund dieses Artikels gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für das ursprüngliche Werk mit der unter H des Anhangs angegebenen neuen Gewährleistungsfrist. Für alle anderen Teile des Werkes wird die Gewährleistungsfrist lediglich um die Zeit verlängert, während der das Werk infolge eines unter diesen Artikel fallenden Mangels stillgelegen hat.
23.6. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Hersteller unverzüglich schriftlich die erkannten Mängel anzeigt. Er muß diesem jede Möglichkeit geben, diese Mängel festzustellen und zu beseitigen.
23.7. Der Hersteller muß auf diese Mitteilung hin den Mangel so schnell wie möglich und – abgesehen von den in Nr. 8 dieses Artikels genannten Fällen – auf seine Kosten beheben. Sofern nicht der Mangel die Reparatur am Aufstellungsort bedingt, hat der Käufer dem Hersteller die mangelhaften Teile zur Reparatur oder Ersatzleistung zu übersenden. In einem solchen Falle gilt die Gewährleistungspflicht des Herstellers hinsichtlich des mangelhaften Teiles als erfüllt, wenn er dem Käufer den ordnungsgemäß reparierten Teil zurücksendet oder ein Ersatzteil liefert.
23.8. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt der Käufer auf seine Kosten und Gefahr den Transport der mangelhaften Teile, der reparierten Teile oder
Ersatzteile zwischen dem Aufstellungsort und einem der folgenden Orte:
I) dem Werk des Herstellers, wenn der Vertrag „ab Werk“ oder „frei Waggon“ geschlossen ist;
II) dem Hafen, von dem aus der Hersteller den Liefergegenstand versandt hat, wenn der Vertrg FOB, FAS, CIF oder C & F geschlossen ist;
III) der Grenze des Landes, von dem aus der Hersteller den Liefergegenstand versandt hat, in allen anderen Fällen.
23.9. Hat nach Nr. 7 dieses Artikels die Reparatur am Aufstellungsort zu erfolgen, so werden, wenn sich die Parteien nicht einigen, alle Reise- und Aufenthaltskosten, des Personals des Herstellers sowie die Kosten und Gefahren des Transports des Materials und der notwendigen Werkzeuge vom Schiedsrichter nach billigem Ermessen unter den Parteien aufgeteilt.
23.10. Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Teile stehen dem Hersteller zur Verfügung.
23.11. Weigert sich der Hersteller, seiner Verpflichtung nachzukommen, oder handelt er trotz Mahnung nicht mit der nötigen Eile, so kann der Käufer die notwendigen Reparaturen auf Kosten und Gefahr des Herstellers vornehmen lassen; Voraussetzung ist jedoch, daß er diese sorgfältig und in angemessener Weise vornimmt.
23.12. Die Gewährleistungspflicht des Herstellers erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Käufer gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
23.13. Die Gewährleistungspflicht des Herstellers gilt nur für die Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen. Sie gilt nicht für Mängel, deren Ursache erst nach der Abnahme eingetreten ist. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Instandhaltung durch den Käufer, Änderungen ohne schriftliche Zustimmung des Herstellers, schlecht ausgeführten Reparaturen durch den Käufer oder normaler Abnutzung.
23.14. Nach der Abnahme übernimmt der Hersteller keine weitergehende Haftung , als in diesem Artikel bestimmt ist, auch nicht für Mängel, deren Ursache vor der Abnahme liegt. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß der Hersteller dem Käufer keinen Schadensersatz zu leisten hat für Verletzung von Personen oder Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand und Schäden, die nach der Abnahme eingetreten sind, oder für entgangenen Gewinn, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß dem Hersteller grobes Verschulden zur Last fällt.
23.15. Grobes Verschulden liegt nicht in jedem Mangel an Sorgfalt oder Geschicklichkeit; grobes Verschulden liegt vielmehr nur vor, wenn der Hersteller  schwerwiegende Folgen einer Handlung oder Unterlassung, die er bei Aufwendung fachmännischer Sorgfalt normalerweise hätte voraussehen müssen, außer acht läßt oder wenn er bewußt die Folgen seiner Handlungsweise mißachtet. 

24. HAFTUNG BEI PERSONEN- ODER SACHSCHÄDEN

24.1. Bei Personen- oder Sachschäden, die vor der vollständigen Abnahme des Werkes eintreten, verteilt sich die Haftung wie folgt:
a) I) Der Hersteller hat jeden Verlust oder Schaden am Liefergegenstand oder am Werk zu tragen, der vor dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auftritt, gleichgültig wodurch er entstanden ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich um eine Handlung oder Unterlassung des Käufers handelt;
II) der Hersteller hat jeden Verlust oder Schaden am Liefergegenstand oder am Werk zu tragen, der nach dem Gefahrübergang auftritt, wenn der Verlust oder Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung des Herstellers beruht;
III) wird ein Teil des Liefergegenstands oder des Werkes zerstört oder beschädigt, ohne daß der Hersteller nach a I) oder a II) hierfür verantwortlich ist, so hat er ihn auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten zu ersetzen oder instandzusetzen.
b) Erleidet der Käufer Schaden an seinem Eigentum (abgesehen vom Werk), so ist dieser vom Hersteller zu ersetzen, soweit er ihn verursacht hat oder sofern er auf Mängeln von Geräten oder Werkzeugen beruht, die er für die Montage zur Verfügung gestellt hat. Voraussetzung für diese Haftung ist jedoch, daß sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß der Hersteller die notwendige Sorgfalt und technische Sachkunde außer acht gelassen hat.
c) I) Bei Unfällen von Personen haften Käufer und Hersteller dem Geschädigten nach dem Recht des Ortes, an dem sich der Unfall zugetragen hat.
II) Macht der Geschädigte Ansprüche gegen den Käufer geltend, so steht diesem ein Rückgriffsrecht gegen den Hersteller nur in den unter b) genannten Fällen zu.
III) Macht der Geschädigte Ansprüche gegen den Hersteller geltend, so hat dieser ein Rückgriffsrecht gegen den Käufer nur insoweit, als das
Recht des Ortes, an dem sich der Unfall ereignet hat, ein solches gewährt, und nur unter der Voraussetzung, daß nicht der Hersteller selbst
nach c) II) den Käufer zu entschädigen gehabt hätte, wenn die Ansprüche gegen diesen erhoben worden wären.
d) Bei Beschädigung des Eigentums Dritter gelten die Vorschriften von c).
e) Die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich der vertraglichen Haftung der Parteien gelten auch für deren Angestellte. In bezug auf die vom Käufer nach Art. 14.1. gestellten Hilfskräfte haftet der Hersteller für seine Anordnungen und Anleitungen soweit diese unrichtig sind oder ungenau ausgedrückt oder einer Person erteilt wurden, von der er annehmen mußte, daß ihr die nötige Eignung fehlt.
24.2. Um die ihr gemäß Art. 24.1. c) und d) zustehenden Rechte geltend machen zu können, muß die Partei, gegen die ein Anspruch erhoben wird, die andere Partei davon unterrichten und es ihr überlassen, auf Wunsch Vergleichsverhandlungen zu führen oder an ihrer Stelle in den Prozeß einzutreten oder sich an einem solchen Prozeß zu beteiligen, soweit das nach dem Recht des angerufenen Gerichts möglich ist.
24.3. Jede Begrenzung der Entschädigung, die die Parteien auf Grund dieses Artikels zu zahlen haben, ist unter I des Anhangs festzulegen.
24.4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung, wenn der Hersteller seinen Verpflichtungen aus Art. 23 am Montageort nachkommt.

25. ENTLASTUNGSGRÜNDE

25.1. Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluß des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen:
Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs.

25.2. Die Partei, die sich auf einen der obengenannten Umstände beruft, hat die andere Partei von seinem Eintreten und seinem Wegfall unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

25.3. Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Frist für die Erfüllung der Parteiverpflichtungen sind in Art. 10, 11, 20 und 22 bestimmt. Machen diese Umstände jedoch die Vertragserfüllung in angemessener Frist unmöglich, so hat – unbeschadet Art. 10 Nr. 2, 11 Nr. 7 und 20 Nr. 5 – jede Partei das Recht, sich durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag loszusagen. 
25.4. Im Falle der Auflösung des Vertrags gemäß Nr. 3 dieses Artikels werden sich die Parteien über die Verteilung der für seine Ausführung bereits entstandenen Kosten im Wege gütlichen Einvernehmens verständigen. 
25.5. Wird ein gütliches Einvernehmen nicht erzielt, so obliegt es dem Schiedsgericht, zu entscheiden, welche Partei an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wurde; diese hat der anderen Partei die genannten Kosten zu ersetzen, abzüglich der Beträge, die ihr nach Nr. 7 gutzubringen sind. Übersteigen diese die Höhe der genannten Kosten, so hat sie Anspruch auf Vergütung des Mehrbetrages. Entscheidet das Schiedsgericht, daß beide Parteien an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verhindert wurden, so verteilt es die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen. 
25.6. Unter „Kosten“ im Sinne dieses Artikels sind die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen; jede Partei hat dafür zu sorgen, daß ihr Verlust in möglichst engen Grenzen bleibt; was die Lieferung an den Käufer anbelangt, gilt als Aufwendung des Herstellers der Teil des Vertragspreises, der dieser Lieferung entspricht, wobei alle bei der Montage des Liefergegenstands durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen sind. 
25.7. Dem Käufer sind durch Abzug von den Kosten, die dem Hersteller entstanden sind, alle Beträge gutzubringen, die er nach den Vertragsbestimmungen an den Hersteller gezahlt hat oder noch an ihn zu zahlen hat. Dem Hersteller ist durch Abzug von den Kosten, die dem Käufer entstanden sind, der Teil des vertraglich vereinbarten Verkaufspreises gutzubringen, der der tatsächlichen Lieferung entspricht; im Falle einer unvollständigen Lieferung ist der Wert gutzubringen, der dieser unvollständigen Lieferung entspricht. In beiden Fällen sind alle bei der Montage des Liefergegenstands durchgeführten Arbeiten zu berücksichtigen.

26. BEGRENZUNG DES SCHADENSERSATZES

26.1. Ist eine Partei zum Schadensersatz verpflichtet, so ist dieser in Höhe des Schadens zu leisten, der für die schuldige Partei bei Vertragsschluß voraussehbar war.
26.2. Die Partei, die sich auf die Nichterfüllung des Vertrags beruft, ist verpflichtet, alles zu tun, um den entstandenen Schaden zu mindern, vorausgesetzt, daß ihr dadurch keine unzumutbare Kosten oder Nachteile entstehen. Andernfalls kann die Partei, die den Vertrag nicht erfüllt hat, auf Grund dieser Unterlassung Herabsetzung des Schadensersatzes verlangen.

27. VERTRAGSAUFLÖSUNG

27.1. Die Vertragsauflösung, gleichgültig aus welchem Grund sie erfolgt, bewirkt nicht den Verlust der Rechte der Parteien, die während der Vertragsdauer bis zur Vertragsauflösung entstanden sind.

28. SCHIEDSGERICHT, ANWENDBARES RECHT

28.1. Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationen Handelskammer von einem oder  mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. 
28.2. Mangels abweichender Vereinbarung unterliegt der Vertrag dem Recht des Herstellers, soweit das Recht des Landes, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, es zuläßt. 
28.3. Die Schiedsrichter entscheiden nur dann nach billigem Ermessen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. 

ANLAGE

Der deutschen Investitionsgüterindustrie zu den
ECE-Allgemeinen Liefer-und Montagebedingungen
für den Import und Export von Maschinen und Anlagen*)

Die nachstehenden Bestimmungen enthalten die im Anhang der Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen vorgesehenen Angaben sowie weitere ergänzende Vereinbarungen der Vertragsparteien. 
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des anderssprachigen Textes ist der deutsche Wortlaut maßgeblich.
1. Zu Art. 1 
Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Zu Art. 3
Die in Art. 3 Nr. 1 genannten Angaben haben verbindliche Bedeutung nur, soweit sie im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Zu Art. 9
Übernimmt der Hersteller auf Ersuchen des Käufers bei Verkauf „ab Werk“ die Versendung, so geht die Gefahr mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über, soweit dieser Zeitpunkt vor dem in Art. 9 Nr. 2 bestimmten Zeitpunkt liegt. Nimmt der Käufer bei Verkauf „ab Werk“ den Liefergegenstand aufgrund eines in Art. 25 genannten Umstandes nicht ab, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Umstands auf den Käufer über.
4. Zu Art. 10
Der Höchstbetrag der Schadenssumme (Art. 10 Nr. 2, Anhang Pos. A) beträgt 25 % des aus dem Vertrag sich ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teiles des Liefergegenstandes. Der Käufer ist berechtigt, einen geringeren Schaden des Herstellers nachzuweisen.
5. Zu Art. 11
Der Hersteller ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern, wenn er aufgrund eines nach Vertragsschluß eingetretenen Umstands befürchten muß, die Gegenleistung des Käufers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten (Art. 11 Nr. 5). Der Zinssatz (Art. 11 Nr. 7, Anhang Pos. B) beträgt 8 Prozentpunkte über dem Satz der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen anwendbaren Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank. Die Nachfrist (Art. 11 Nr.7, Anhang Pos. C) beträgt 1 Monat. Der Höchstbetrag der Schadenssumme (Art. 11 Nr. 7, Anhang Pos. A) beträgt 25 % des aus dem Vertrag sich ergebenden Wertes des in Betracht kommenden Teils des Liefergegenstands. Der Käufer ist berechtigt, einen geringen Schaden des Herstellers nachzuweisen.
6. Zu Art. 20
Voraussetzung für den Beginn der Fertigstellungsfrist (Art. 20 Nr. 1) ist weiter, daß über alle technischen Fragen, deren Klärung die Parteien bei Vertragsschluß späteren Verhandlungen vorbehalten haben, Übereinstimmung erzielt ist sowie daß eine zur Erfüllung der Unternehmerpflichten etwa notwendige Genehmigung erteilt ist. Die Preisermäßigung (Art. 20 Nr. 3, Anhang Pos. D + E) beträgt für jede vollendete Woche 0,5 %; sie kann insgesamt 5 % nicht übersteigen. Im Fall des Art. 20 Nr. 5 (Anhang Pos. F) sind die Parteien gehalten, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Höhe des Schadensersatzes bemißt sich nach den Umständen des Einzelfalles innerhalb der Grenzen von 5 und 25 % des Vertragspreises für den Teil des Werkes, der infolge der Verzögerung der Fertigstellung nicht in der vorgesehenen Weise benutzt werden konnte; ein daüber hinausgehender Schaden wird nur in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne der Ziffer 13 dieses Anlagenblattes ersetzt.
7. Zu Art. 21
Abnahmeprüfungen (Art. 21 Nr. 1) finden nur statt, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind.
8. Zu Art. 22
Die unter Art. 22 Nr. 3 Satz 3 erwähnte Frist für den Aufschub darf 3 Monate nicht überschreiten. Die unter Art. 22 Nr. 3 b vorgesehene Frist (Anhang Pos. G) darf 3 Wochen nicht überschreiten und muß innerhalb der im vorausgehenden Satz genannten Frist von 3 Monaten liegen. Der vom Käufer benannte Zeitpunkt, von dem ab die Abnahmeprüfungen vorgenommen werden können, muß so gewählt werden, daß die vorstehenden Fristen eingehalten werden können.
9. Zu Art. 23
Der Käufer teilt dem Hersteller mit, welche Schutzvorrichtungen gegen Gefahren bei Benutzung des Liefergegenstands oder des Werkes er benötigt. Sie werden auf Kosten des Käufers mitgeliefert, wenn sich die Parteien über Art und Umfang der zu liefernden Schutzvorrichtungen geeinigt haben. Ihr Fehlen über diese Lieferpflicht hinaus stellt keinen Mangel (Art. 23 Nr. 1) dar. Die Gewährleistungsfrist (Art. 23 Nr. 2, Anhang Pos. H) beträgt 12 Monate, soweit nicht im Vertrag ausdrücklich eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart ist. Die tägliche Betriebszeit (Art. 23 Nr. 4, Anhang Pos. J) beträgt 8 Stunden; bei längerer Benutzung verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Die neue Gewährleistungsfrist (Art. 23 Nr. 5, anhang Pos. H) beträgt 0 Monate. Eine Gewährleistungspflicht des Herstellers besteht auch nicht für die vom Käufer zugelieferten Erzeugnisse (Art. 23 Nr. 12). Alle Mängelansprüche des Käufers erlöschen – soweit nicht anders vereinbart – nach Ablauf von 12 Monaten nach Abnahme (Art. 23 Nr. 13). Im Übrigen gilt Ziffer 13 dieses Anlagenblattes entsprechend (Art. 23 Nr. 14).
10. Zu Art. 24 
Der Höchstsatz des Ersatzes für Sachschäden beträgt 25 % des aus dem Vertrag
sich ergebenden Wertes des Gesamtlieferpreises (Art. 24 Nr. 3, Anhang
Pos. I). Der Schadensersatz für Sachschäden kann in keinem Fall Euro 100.000,-
überschreiten. Im Übrigen gilt Ziffer 13 dieses Anlagenblattes entsprechend.
11. Zu Art. 26
Art. 26 Nr. 1 entfällt.
12. Zu Art. 28
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht (Art. 28 Nr. 2).
13. Ausschluß sonstiger Ansprüche des Käufers

Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher  Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder am Werk selbst entstanden sind, sind – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden – ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des 
Inhabers oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Hersteller – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden. Dieser Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder trotz besonderer Garantiezusagen.

*) April 2002
____________________
*) Nach Wahl der Parteien kommen diese allgemeinen Bedingungen in gleicher Weise zur Anwendung wie die in Genf im März 1957 aufgestellten Allgemeinen
Liefer- und Montagebedingungen für den Import und Export von Maschinen und Anlagen (Nr. 574 A). Die Originaltexte sind in französisch, englisch und
russisch. Die Bemerkungen der Sachverständigen, die diese Bedingungen ausgearbeitet haben, und das von ihnen dabei angewandte Verfahren sind in dem
COMMENTAIRE SUR LES CONDITIONS GENERALES POUR LA FOURNITURE A L’EXPORTATION DES MATERIELS D’EQUIPEMENT Nr. 188
(Dokument E/ECE/169) von der ECE veröffentlicht. Diese Schrift kann von der Verkaufsstelle der ECE in Genf, Schweiz, oder über die örtlichen
Verkaufsstellen für Veröffentlichungen der Vereinten Nationen bezogen werden.
**) In diesen allgemeinen Bedingungen sind unter „Liefergegenstand“ die Maschinen, Vorrichtungen, Material und anderen Gegenstände zu verstehen, die der
Hersteller auf Grund des Vertrages zu liefern hat, während das „Werk“ sowohl den „Liefergegenstand“ als auch alle vom Hersteller auf Grund des Vertrages
auszuführenden Arbeiten umfaßt.
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