Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. PRÄAMBEL
1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Hersteller nach Eingang der Bestellung, gegebenenfalls innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist, eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat.
2.2. Hat der Hersteller bei Abgabe eines schriftlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Käufer vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Annahmeerklärung spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf eingeht.
3. PLÄNE UND UNTERLAGEN
3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen,
Preis, Leistung und dergl. sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2. Pläne und technische Unterlagen, die dem Käufer vor oder nach Vertragsschluß ausgehändigt werden und zur Herstellung und Montage des
Gesamtwerkes**) oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließlich Eigentum des Herstellers. Ohne dessen Zustimmung darf der Käufer sie
nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben. Sie werden Eigentum des Käufers,
a) wenn eine ausdrückliche Vertragsbestimmung dies vorsieht, oder
b) wenn sie auf einem vor dem Liefervertrag geschlossenen, selbständigen Vertrag beruhen, der die Anfertigung eines Entwurfs zum Gegenstand hat und der keinen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Herstellers enthält.
3.3. Pläne und technische Unterlagen, die vom Käufer dem Hersteller vor oder nach Vertragsschluß ausgehändigt werden und die zur Herstellung und Montage
des Gesamtwerkes oder von Teilen benutzt werden können, bleiben ausschließliches Eigentum des Käufers. Ohne dessen Zustimmung darf der Hersteller
sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen oder bekanntgeben.
3.4. Auf Verlangen des Käufers stellt ihm der Hersteller bei Beginn der Gewährleistungsfrist (Art. 23) kostenlos Anleitungen und Zeichnungen –
ausgenommen Werkstattzeichnungen – zur Verfügung, die genügend Einzelangaben enthalten, um dem Käufer die Benutzung und Instandhaltung des
Werkes und aller Teile (einschließlich laufender Reparaturen) sowie die Inbetriebnahme zu ermöglichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Hersteller
auf Grund des Vertrags mit der Inbetriebnahme beauftragt wird. Diese Anleitungen und Zeichnungen werden Eigentum des Käufers; die in Nr. 2 dieses
Artikels gemachten Einschränkungen bezüglich ihrer Benutzung gelten nicht, jedoch kann der Hersteller ihre vertrauliche Behandlung vorschreiben.
4. VERPACKUNG
4.1. Mangels abweichender Vereinbarung
a) verstehen sich die in Preislisten und Katalogen angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) schließen die in verbindlichen Angeboten und im Vertrag angegebenen Preise die notwendige Verpackung oder den notwendigen Schutz ein, um
unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen des Liefergegenstandes auf dem Weg zu dem im Vertrag festgelegten Bestimmungsort zu
vermeiden.
5. REGIONALE VORSCHRIFTEN
5.1. Der Käufer hat den Hersteller auf dessen Verlangen bei der Beschafftung von Auskünften über gesetzliche und behördliche Vorschriften zu unterstützen, die sich auf das Werk beziehen, sowie über damit verbundene Steuern und Gebühren.
5.2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots infolge einer Änderung der gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften die Montagekosten, so sind die Mehroder Minderkosten den Montagekosten zuzuschlagen oder von ihnen abzusetzen.
6. ARBEITSBEDINGUNGEN
6.1. Teilt der Besteller dem Hersteller nichts Gegenteiliges mit, so versteht sich der Preis unter der Voraussetzung, daß folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Arbeiten werden nicht auf ungesundem oder gefährlichem Gelände ausgeführt;
b) das Personal des Herstellers hat die Möglichkeit, in der Nähe des Montageorts angemessene Unterkunft und Verpflegung zu finden und erhält ärztliche Betreuung;
c) dem Hersteller stehen am Montageort rechtzeitig und, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel, Wasser und Energie in dem vertraglich festgelegten Umfang zur Verfügung;
d) der Käufer stellt dem Hersteller in der Nähe des Montageorts, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, unentgeltlich abschließbare oder bewachte Räume zur Verfügung, in denen der Liefergegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und die Kleidungsstücke des Montagepersonals zum Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung untergebracht werden können
e) der Hersteller hat keine Bauarbeiten oder Abbrucharbeiten vorzunehmen; er hat auch keine außergewöhnlichen Maßnahmen zu treffen, um den Liefergegenstand vom Ausladeort zum Aufstellungsort zu transportieren, sofern er nicht die Anlieferung bis zu diesem Ort übernommen hat. Sind die im Vorstehenden genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöhen sich die Preise entsprechend.
6.2. Ist jedoch eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt und ist dem Hersteller deshalb die Durchführung der Montage nicht zumutbar, so kann er diese unbeschadet der ihm zustehenden Rechte ablehnen.
7. MONTAGE NACH ZEITBERECHNUNG UND MONTAGE ZU PAUSCHALPREIS
7.1. Bei Montage nach Zeitberechnung werden folgende Kosten gesondert in Rechnung gestellt:
a) Die Reisekosten des Montagepersonals und die Kosten für den Transport der Werkzeuge und des persönlichen Gepäcks in angemessenem Umfang
entsprechend den Auslagen des Herstellers; Art und Klasse des Beförderungsmittels können im Vertrag bestimmt werden;
b) eine tägliche Auslösung (einschließlich eines angemessenen Taschengelds) für die gesamte Dauer der Abwesenheit des Montagepersonals von seinem Wohnsitz; diese ist auch an Ruhe- und Feiertagen zu zahlen;
c) die geleisteten Arbeitsstunden je nach Stand der Arbeiten auf Grund der vom Käufer abgezeichneten Belege; Überstunden, Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit werden nach den besonderen im Vertrag genannten Sätzen berechnet; mangels abweichender Vereinbarung ist in den Stundensätzen die Entschädigung für den Verschleiß und die Amortisation des leichten Werkzeugs des Herstellers enthalten;
d) die erforderliche Zeit für:
I) die Vorbereitung und Erledigung der Formalitäten für Hin- und Rückreise des Montagepersonals;
II) die Hin- und Rückreise des Montagepersonals;
III) die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Aufstellungsort, wenn sie eine halbe Stunde übersteigt und eine angemessene Unterkunft, die dem Aufstellungsort näher gelegen ist, nicht vorhanden ist;
IV) die Wartezeit des Montagepersonals, wenn die Arbeit aus Gründen, die der Hersteller nach dem Vertrag nicht zu vertreten hat, unterbrochen wird;
e) die dem Hersteller auf Grund des Vertrags entstandenen Auslagen für die Bereitstellung von Werkzeug sowie gegebenenfalls Miete für die ihm gehörigen schweren Werkzeuge;
f) Steuern und Abgaben, die der Hersteller in dem Land, in dem die Montage durchgeführt wird, vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat.
8. KONTROLLE UND PRÜFUNGEN DES LIEFERGEGENSTANDS
KONTROLLE
8.1. Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über ein Kontrollrecht des Käufers, so ist dieser berechtigt, während der Fabrikation und nach deren Beendigung die Qualität des verwendeten Materials und der hergestellten Teile durch bevollmächtigte Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Die Kontrolle und Prüfung finden nach vorheriger Vereinbarung von Tag und Stunde während der normalen Arbeitszeit in der Fabrikationsstätte statt.
8.2. Sind nach Meinung des Käufers auf Grund dieser Prüfung bestimmte Werkstoffe oder Teile des Liefergegenstands mangelhaft oder vertragswidrig, so muß er seine Einwendungen schriftlich mit Begründung niederlegen.
8.3. Die im Vertrag vorgesehenen Prüfungen (mit Ausnahme der Abnahmeprüfungen) finden mangels abweichender Vereinbarung im Werk des Herstellers während der normalen Arbeitszeit statt. Enthält der Vertrag keine Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigs maßgeblich.
8.4. Der Hersteller muß den Käufer so rechtzeitig verständigen, daß dieser seine Vertreter an den Prüfungen teilnehmen lassen kann. Läßt sich der Käufer nicht vertreten, so erhält er vom Hersteller das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht bestreiten kann.
8.5. Erweist sich bei einer Prüfung (abgesehen von einer nach Art. 21 vorgesehenen Abnahmeprüfung) der Liefergegenstand als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat der Hersteller so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers ist die Prüfung zu wiederholen.
8.6. Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Hersteller alle Kosten der in seinem Werk durchgeführten Prüfungen, nicht jedoch die persönlichen Ausgaben der Vertreter des Käufers.
9. GEFAHRÜBERGANG
9.1. Vorbehaltlich Art. 10 Nr. 1 bestimmt sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den internationalen Regeln über die Auslegung der Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (Incoterms) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ verkauft.
9.2. Bei Verkauf „ab Werk“ muß der Hersteller dem Käufer schriftlich den Zeitpunkt mitteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Käufer die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
10. VERSPÄTETE ABNAHME DER LIEFERUNG
10.1. Nimmt der Käufer die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er trotzdem zu den vereinbarten Terminen die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Hersteller hat für die Einlagerung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Käufers zu sorgen. Auf Verlangen des Käufers muß er auf dessen Kosten den Liefergegenstand versichern. Beruht jedoch die Verzögerung der Abnahme der Lieferung auf einem in Art. 25 vorgesehenen Umstand und kann der Hersteller den Liefergegenstand ohne Beeinträchtigung seines Betriebs bei sich aufbewahren, so werden die Kosten der Einlagerung dem Käufer nicht in Rechnung gestellt.
10.2. Beruht die Verzögerung der Abnahme nicht auf einem in Art. 25 vorgesehenen Umstand, so kann der Hersteller den Käufer schriftlich zur Abnahme der Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Käufer aus irgendeinem Grund der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann sich der Hersteller hinsichtlich des nicht abgenommenen Teiles des Liefergegenstandes durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Käufer Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; der Schadensersatz beschränkt sich auf den unter A des Anhangs angegebenen Betrag oder – bei Fehlen einer solchen Angabe – auf den Wert, der sich aus dem Vertrag für den betreffenden Teil des Liefergegenstandes ergibt.
11. ZAHLUNG
11.1. Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Bedingungen zu leisten.
11.2. Die vom Käufer geleisteten Anzahlungen werden auf den Lieferpreis angerechnet; sie stellen kein Reugeld dar, dessen Preisgabe zur Vertragsauflösung berechtigen würde.
11.3. Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Käufer aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Herstellers, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Läßt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Hersteller, sich andere Rechte am Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Hersteller alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Herstellers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.
11.4. Der Hersteller kann eine Zahlung, die von der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung abhängt, vor Erfüllung seiner Verpflichtung nicht fordern, es sei denn, daß die Nichterfüllung auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht.
11.5. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Hersteller die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, es sei denn, daß der Zahlungsrückstand auf einer Handlung oder Unterlassung des Herstellers beruht.
11.6. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen infolge eines in Art. 25 vorgesehenen Umstands im Rückstand, so kann der Hersteller keine Verzugszinsen verlangen.
11.7. In allen übrigen Fällen kann der Hersteller für rückständige Zahlungen des Käufers von diesem auf Grund einer an ihn in angemessener Frist gerichteten schriftlichen Mitteilung Verzugszinsen ab Fälligkeit zu dem unter B des Anhangs angegebenen Zinssatz verlangen. Zahlt der Käufer die geschuldete Summe nicht innerhalb der unter C des Anhangs angegebenen Frist, so kann sich der Hersteller durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und Schadensersatz bis zu der unter A des Anhangs genannten Höhe verlangen.
12. VORBEREITUNGSARBEITEN
12.1. Der Hersteller hat rechtzeitig die Pläne für den Einbau des Liefergegenstands und alle Anweisungen (die sich mangels gegenteiliger Vereinbarung nur auf das Werk beziehen) zu liefern, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, das Material und die erforderlichen Geräte ungehindert an den Montageort zu bringen und alle notwendigen Anschlüsse zum Liefergegenstand herzustellen, gleichgültig, ob diese nach dem Vertrag vom Hersteller herzustellen sind oder nicht.
12.2. Der Käufer hat die Vorbereitungsarbeiten nach den vom Hersteller gelieferten Plänen und Anleitungen (vgl. Nr. 1) auszuführen. Diese Arbeiten müssen rechtzeitig beendet sein. Die Fundamente müssen den Liefergegenstand zu gegebener Zeit aufnehmen können. Hat der Käufer den Transport des Liefergegenstands durchzuführen, so muß dieser sich rechtzeitig am Montageort befinden.
12.3. Kosten, die aus Fehlern oder Unterlassungen in den in Nr. 1 genannten Plänen und Anleitungen erwachsen, fallen dem Hersteller zur Last, wenn sie sich vor Abnahme des Liefergegenstands herausstellen. Zeigen sich solche Fehler oder Unterlassungen erst nach der Abnahme, so gelten sie als Konstruktionsfehler im Sinne des Art. 23.
13. VERBINDUNGSBEAUFTRAGTE
13.1. Käufer und Hersteller haben schriftlich je einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, die beide die Aufgabe haben, bei der Durchführung der laufenden Arbeiten Verbindung miteinander zu halten.
13.2. Sie haben sich während der Arbeitszeit in unmittelbarer Nähe des Montageorts aufzuhalten.
14. HILFSKRÄFTE
14.1. Auf Verlangen des Herstellers, das dem Käufer rechtzeitig bekanntgemacht werden muß, hat dieser ihm die im Vertrag vorgesehenen gelernten und ungelernten Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sollte es sich als notwendig erweisen, so hat er ihm ferner in angemessenem Umfang auch im Vertrag nicht vorgesehene ungelernte Hilfsarbeiter zu stellen.
15. SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
15.1. Der Käufer hat dem Hersteller die Sicherheitsvorschriften bekanntzugeben, die er für sein eigenes Personal erlassen hat. Der Hersteller hat ihre Beachtung seinem Montagepersonal zur Pflicht zu machen.
15.2. Stellt der Käufer Verstöße gegen diese Vorschriften fest, so hat er dies dem Hersteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist berechtigt, Zuwiderhandelnden sofort den Zutritt zum Montageort zu untersagen.
15.3. Der Hersteller muß den Käufer auf die besonderen Gefahren, die sich aus der Ausführung der Montagearbeiten ergeben können, aufmerksam machen.
16. ÜBERSTUNDEN
16.1. Die Parteien werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen im Lande des Herstellers und des Landes, in dem die Aufstellung erfolgt, Vereinbarungen über die Bedingungen treffen, unter denen Überstunden zu leisten sind.
17. AUSSERVERTRAGLICHE ARBEITEN
17.1. Der Käufer darf das Personal des Herstellers ohne dessen vorherige Genehmigung nicht zu Arbeiten heranziehen, die nicht unter den Vertrag fallen. Auch wenn der Hersteller seine Zustimmung erteilt, übernimmt er keine Haftung für diese Arbeiten. Der Käufer ist für die Sicherheit des dabei eingesetztenPersonals des Herstellers verantwortlich.
18. KONTROLLRECHT DES HERSTELLERS
18.1. Der Hersteller hat das Recht, bis zur Abnahme sowie während der auf Grund der Gewährleistungspflicht durchgeführten Arbeiten auf seine Kosten jederzeit Kontrollen am Montageort innerhalb der normalen Arbeitszeit durchzuführen. Die damit beauftragten Personen haben die im Betrieb des Käufers geltende Besuchsordnung zu beachten.
19. ANLEITUNG DES PERSONALS DES KÄUFERS
19.1. Der Vertrag kann gegebenenfalls Bedingungen enthalten, zu denen der Hersteller die Anleitung des mit der Bedienung des Liefergegenstands beauftragten Personals übernimmt.
20. FRIST FÜR DIE FERTIGSTELLUNG
20.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Frist für die Fertigstellung des Werkes mit dem spätesten nachstehenden Zeitpunkt:
a) Datum des Vertragsschlusses nach Artikel 2,
b) Datum, an dem der Hersteller von der Erteilung einer notwendigen Einfuhrlizenz Kenntnis erhält,
c) Datum, an dem der Hersteller eine vertraglich vor Fabrikationsbeginn zu leistende Anzahlung erhält.
20.2. Verzögert sich die Fertigstellung durch einen in Art. 25 vorgesehenen Umstand oder durch eine Handlung oder Unterlassung des Käufers, so wird eine den Umständen angemessene Nachfrist für die Fertigstellung gewährt. Dies gilt auch – abgesehen von dem in Nr. 5 dieses Artikels erwähnten Fall -, wenn die Ursache der Verzögerung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist eintritt.
20.4. Ist die vertraglich vorgesehene Frist für die Fertigstellung nur annähernd maßgeblich, so kann nach Ablauf von zwei Dritteln dieser Frist jede der Parteien die andere schriftlich auffordern, eine verbindliche Frist für die Fertigstellung zu vereinbaren. Einigen sich die Parteien in einem dieser Fälle nicht, so kann jede Partei nach Artikel 28 zur Festlegung einer angemessenen Frist für die Fertigstellung das Schiedsgericht anrufen. Die auf diese Weise festgelegte Frist gilt als vertragliche Frist für die Fertigstellung; die Bestimmungen in Nr. 3 dieses Artikels finden daher auf sie Anwendung.
20.5. War der Käufer berechtigt, hinsichtlich eines Teiles des Werkes den in Nr. 3 dieses Artikels bestimmten Höchstbetrag der Preisermäßigung zu verlangen (oder hätte ihm ein solches Recht zugestanden, wenn er nach dieser Bestimmung eine Preisermäßigung verlangt hätte), so kann er dem Hersteller schriftlich eine endgültige Frist für die Fertigstellung setzen; diese Frist muß in angemessener Weise die bereits vorliegende Verzögerung der Fertigstellung berücksichtigen. Unterläßt es der Hersteller aus irgendeinem Grund, der nicht vom Käufer oder einem von diesem beauftragten Hersteller zu vertreten ist alles zu tun, was ihm obliegt, um innerhalb dieser Frist seine Verpflichtung zur Fertigstellung zu erfüllen, so kann sich der Käufer hinsichtlich dieses Teiles des Werkes durch einfache schriftliche Mitteilung (ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Hersteller Ersatz für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen; der Schadensersatz beschränkt sich auf den unter F des Anhangs angegebenen Betrag oder – bei Fehlen einer solchen Angabe – auf den Wert, der sich aus dem Vertrag für den Teil des Werkes ergibt, der infolge der Nichtlieferung des Herstellers nicht wie vorgesehen benutzt werden konnte.
21. ABNAHMEPRÜFUNGEN
21.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Abnahmeprüfungen durchgeführt. In diesem Fall ist der Käufer vom Hersteller schriftlich zu benachrichtigen, sobald das Werk abnahmebereit ist. Diese Benachrichtigung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Käufer alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Abnahmeprüfungen sind in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen; bei Fehlen solcher Bestimmungen sind die Abnahmeprüfungen so vorzunehmen, wie es im betreffenden Industriezweig des Herstellungslandes üblich ist.
22. ABNAHME
22.1. Sobald das Werk vertragsgemäß fertiggestellt ist und alle Abnahmeprüfungen nach beendeter Montage mit Erfolg durchgeführt sind, gilt das Werk als vom Käufer abgenommen. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Der Käufer hat eine Bescheinigung (Abnahmeprotokoll) auszustellen, in der das Datum der Fertigstellung und der Abnahmeprüfung vermerkt ist.
a) Der Käufer hat die Zahlungen zu leisten, wie wenn die Abnahme erfolgt wäre. Mangels gegenteiliger Vereinbarung braucht der Käufer jedoch bei
Vorliegen von Umständen, die einen Entlastungsgrund nach Art. 25 Nr. 1 darstellen, zu dem im Vertrag für die Abnahmeprüfungen vorgesehenen
Zeitpunkt weder die Beträge für noch nicht ausgeführte Arbeiten zu zahlen, noch vor Ablauf der in Absatz d) bestimmten Gewährleistungsfrist die
als Sicherheit für die Gewährleistung eingehaltenen Beträge zu entrichten.
b) Der Käufer hat zu gegebener Zeit dem Hersteller schriftlich den Zeitpunkt mitzuteilen, von dem ab die Abnahmeprüfungen vorgenommen werden können und hat ihn aufzufordern, einen neuen Termin für deren Vornahme festzusetzen; dieser neue Termin muß innerhalb des Zeitsraums liegen, der unter G des Anhangs angegeben ist und der von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, den der Käufer in der oben erwähnten Mitteilung genannt hat.
c) Der Hersteller kann das Werk vor Durchführung der Abnahmeprüfungen auf Kosten des Käufers besichtigen und alle Mängel und Schäden beseitigen sowie Verluste ersetzen, die seit dem Tage entstanden sind, an dem das Werk für die nach dem Vertrag vorzunehmenden Abnahmeprüfungen bereitgestellt war.
d) Die Gewährleistungsfrist läuft von dem Tage an, an dem die aufgeschobenen Abnahmeprüfungen mit Erfolg durchgeführt sind.
e) Auf Verlangen des Käufers hat der Hersteller – nach den im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen über den Gefahrübergang – für den Schutz und die Instandhaltung des Werkes bis zur Durchführung der Abnahmeprüfungen zu sorgen. Diese Frist ist auf einen Monat begrenzt, gerechnet von dem Tage an, an dem das Werk ursprünglich zur Vornahme der Abnahmeprüfungen bereitgestellt war. Der Käufer hat dem Hersteller die Kosten für alle Maßnahmen zu ersetzen, die dieser zum Schutz und zur Instandhaltung des Werkes getroffen hat. Nach Ablauf dieses Monats ist der Hersteller – vorbehaltlich einer gegenteiligen Vereinbarung – von den Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes und der Instandhaltung des Werkes entbunden. Ist der Hersteller auf Grund anderer Verpflichtungen nicht in der Lage, Personal an Ort und Stelle zu belassen, so muß er dem Käufer alle notwendigen Weisungen geben, um diesen soweit wie möglich in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Werkes durchzuführen.
f) Haben die Abnahmeprüfungen nach Ablauf der vereinbarten Frist oder mangels einer solchen nach Ablauf von 6 Monaten nicht stattgefunden, so kommt, soweit Art. 25 nicht eingreift, Art. 22.2. zur Anwendung.
23. GEWÄHRLEISTUNG
23.1. Der Hersteller ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
23.2. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraums erkannt worden sind, dessen Dauer unter H des Anhangs angegeben ist (im folgenden Gewährleistungsfrist genannt) und der mit der Abnahme beginnt.
23.3. Für einzelne ausdrücklich genannte Teile des Werkes (gleichgültig, ob vom Hersteller hergestellt oder nicht) können im Vertrag unterschiedliche Fristen festgelegt werden.
23.4. Die tägliche Betriebszeit des Werkes sowie die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei einer über die vorgesehene tägliche Betriebszeit hinausgehenden Benutzung sind unter J des Anhangs festgelegt.
24. HAFTUNG BEI PERSONEN- ODER SACHSCHÄDEN
25. ENTLASTUNGSGRÜNDE
25.1. Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluß des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen:
Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs.
25.2. Die Partei, die sich auf einen der obengenannten Umstände beruft, hat die andere Partei von seinem Eintreten und seinem Wegfall unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
26. BEGRENZUNG DES SCHADENSERSATZES
27. VERTRAGSAUFLÖSUNG
28. SCHIEDSGERICHT, ANWENDBARES RECHT
ANLAGE
Der deutschen Investitionsgüterindustrie
zu den
ECE-Allgemeinen Liefer-und Montagebedingungen
für den Import und Export von Maschinen und Anlagen*)
Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher
Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder am Werk selbst entstanden sind, sind – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden – ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des
Inhabers oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Hersteller – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise
vorhersehbaren Schaden. Dieser Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Schäden aufgrund arglistiger Täuschung oder trotz besonderer Garantiezusagen.